Wann ist ein Mensch förderungswürdig?
Achtung!
Ausgenommen von der Förderregelung sind solche Anwendung, die rein dem Wellness- und Beautybereich zuzuordnen sind.

Ein Klient ist förderungswürdig, wenn er/sie

  1. an einer schweren chronischen körperlichen oder psychischen Erkrankung leidet,
  2. sich in einer sehr massiv belastenden Lebenssituation befindet, in der psychische Betreuung notwendig ist,
  3. an einer Suchterkrankung leidet,
  4. sich in schul- und/oder komplementärmedizinischer Betreuung befindet und pro Session
    nur maximal bis zu 30,- Euro oder gar kein Geld aufbringen kann.
    Das „Kann“ ist zu definieren und geeignet nachzuweisen ( z.B. durch Einkommensnachweise, Pension etc.)

Welche Energetiker können abrechnen?

  1. Der Anwender muss zumindestens voll ausgebildet, diplomiert, selbständig und aktiv ausübender Gewerbeschein-Energetiker sein, sowie unterstützendes Mitglied des VLUG.
  2. Der Anwender erhält bis zu maximal 60% des Preises für die Session durch den VLUG ersetzt.
    Dabei werden die Klientenbeiträge und die Sozialleistung durch den Anwender /Yogi angerechnet.
    Die Differenz kann vom Vereinsmitglied mittels einer monatlichen offiziellen Abrechnung unter Beilage der Nachweise vom VLUG angefordert werden.

Wer entscheidet?

Der Vorstand entscheidet über die Gewährung oder Nicht-Gewährung der Förderungen schriftlich oder mündlich.

Stipendien:

Das Stipendium deckt die Differenz zwischen den Preisen in den betreffenden Ländern und jenem Anteil, den die förderungswürdigen Studenten zu leisten imstande sind, wobei sich die Berechnung an der Kaufkraft der jeweiligen Ländern orientiert.

Hier geht ´s zum Antragsformular.